S a t z u n g des Heimatvereins für den Altkreis Meppen e.V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Heimatverein für den Altkreis Meppen e.V.". Er hat seinen Sitz in Meppen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meppen eingetragen. § 2 Aufgaben 1) Der Verein hat die Aufgabe, den Bereich der Kultur- und Heimatpflege für das Gebiet des Altkreises Meppen zu fördern. Zu diesem zweck wird er insbesondere tätig für 2. die Geschichte des Raumes und die Familiengeschichte 3. die Pflege der heimatlichen Literatur und der plattdeutschen Sprache 4. die Volkskunde und das Brauchtum 5. den Denkmalschutz und die Denkmalpflege 6. Naturschutz und Landschaftspflege. 7) Der Verein berät und fördert die Arbeit der Ortsheimatvereine des Altkreises Meppen.Er ist Herausgeber heimatkundlicher Schriften und veranstaltet Heimattage auf über-örtlicher Basis. 8) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (A0 1977) vom 16.3.1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gezahlte Spenden oder sonstige Sachleistungen nicht zurück. 9) Esdarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereinsan den Emsländischen Heimatbund e. V., Sögel, der es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat. § 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind 1. der Landkreis Emsland 2. Städte, Samtgemeinden und Gemeinden (die nicht Mitglieder einer Samtgemeinde sind) im Gebiet des Altkreises - Neppen 3. Ortsheimatvereine im Gebiet des Altkreises Meppen 4. Einzelpersonen 5. Firmen, Vereine, Körperschaften des privaten Rechts und sonstigeEinrichtungen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und muß spätestens 3 Monate vorher dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt werden. 3) Der erweiterte Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Ebenso ist der Ausschluß zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate dem Rückstand bleibt. 4) Der Ausschluß ist mit einer Begründung des Beschlusses dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 5) Mit dem Austritt oder dem Ausschluß erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten. Der Anspruch aus dem Vermögen des Vereins geht verloren. §5 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Von den Mitgliedern nach§ 3 Ziffer 1 und 2 wird ein Mitgliedsbeitrag nicht erhoben. § 6 Organe des Vereins 1) Die Organe des Vereines sind 2. der Vorstand 3. der erweiterte Vorstand 4. die Mitgliederversammlung. 5) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftfahrer. 6) Der erweiterte Vorstand besteht aus 7. den Mitgliedern des Vorstandes 8. den Vorsitzenden der Ortsheimatvereine 9. je einem Vertreter der Mitglieder nach § 3 Ziffer 1 und 2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes bis zu 4 weitere Personen, die der Heimatarbeit besonders verbunden sind, dem erweiterten Vorstand hinzuzählen. (4) Die Amtszeit des Vorstandes und der gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt 3 Jahre. § 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand stellt ein Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan auf. (2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. § 8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes 1) Der erweiterte Verstand berät und beschließt das Arbeitsprogramm und den jährlichen Haushaltsplan des Vereins. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. 2) Der erweiterte Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Ziffer 4 und 5 mit einfacher Stimmenmehrheit. § 9 Ordentliche Mitgliederversammlung 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal statt, und zwar in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres. 2) Die Mitgliederversammlung beschließt über 3. die Wahl des Vorstandes 4. die Bestellung der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes 5. Satzungsänderungen 6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 7. die Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands sowie des Kassenwartes 8. die Auflösung oder Aufhebung des Vereins (3) Beschlüsse Abs. 2 Ziffer 3 und 6 bedürfen einer 2 / 3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einzuberufen, 1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert 2. wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt. § 11 Ladung 1) Jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist durch schriftlicheLadung unter Angabe der Beratungspunkte vom Vorsitzenden einzuberufen.Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. 2) Die Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in der Tageszeitung. oder durch schriftliche Ladung einberufen. § 12 Beschlüsse 1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 1) Sind. auf einer Mitgliederversammlung, auf der über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ein Beschluß gefaßt wenden soll, weniger als die Hälfte der Mitglieder nach § 3 anwesend, so ist binnen 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 1) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 1) Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des erweiterten Vorstandes ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 13 Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 14 Rechnungsführung 1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2) Auf der jährlichen. Mitgliederversammlung ist über die Rechnungs- und Kassenführung Bericht zu erstatten. Die Rechnungs- und Kassenprüfung ist vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Emsland vorzunehmen, § 15 Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Heimatvereins für den Kreis Meppen e. V. in der Fassung vom 02.12.1967 außer Kraft. Moppen, den 21.03.1979 Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluß über die Satzungsänderung vom 28.04.2015 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein. Haselünne, den 21. April 2022
www.heimatverein-altkreis-meppen.de

Heimatverein für den Altkreis Meppen e.V.